Wichtige Informationen
Hier finden Sie wichtige Links zu Goldkursen, historischen Inflationsberechnungen und Gesetzen oder AGB´s
Hier finden Sie wichtige Links zu Goldkursen, historischen Inflationsberechnungen und Gesetzen oder AGB´s
Angenommen Sie hätten am 28.12.2001 für 100`000 € Gold gekauft dann hätte einen Unze 312 € gekostet 100`000 : 312€ = 320 Unzen
Da heisst sie hätte 320 Unzen Gold Kaufen können.
Wenn Sie jetzt den aktuellen Kurs für Gold nehmen zum Beispiel wie im Bild am 07.12.2023, dann kostet die Unze Gold 1.881€
1`881€ x 320 Unzen = 602`884 €
Das heisst für Sie, sie hätte einen Wertzugachs von 502.884 €.
Gehen Sie auf die Webseite der LBMA und stellen Sie dort Gold ein es wird der aktuelle Goldkurs angezeigt.
2009 kamen neue Banken AGB´s und kaum jemand hat diese widerrufen.
(Was dann ohnehin zu einer Kontokündigung geführt hätte)
Gesetz zum Schutz der Banken zum Nachteil der Bankkunden (Enteignung).
Gesetz zum Schutz der Banken zum Nachteil der Bankkunden (Enteignung).
Der Einlagensicherungsfond sichert offiziell bis 100.000€ Vermögen ab. Insgesamt haben wir in Deutschland ein Vermögen von etwa 7,7 Billionen Euro nur in Sichteinlagen. Der Einlagensicherungsfond sichert aber nur 4,6 Mrd. Euro ab. Damit sind weniger als 0,1% abgesichert.
Im Text des Einlagensicherungsgesetzes in §15 steht, dass es keinen Rechtsanspruch auf den Einlagensicherungsfond gibt.
Problematik bei Versicherungen:
Eine neue Regelung ermöglicht es den Euro-Ländern künftig, Schuldenschnitte schneller und einfacher durchzuführen. Davon könnten auch Millionen deutsche Sparer betroffen sein.
BauSparkG
Ausfertigungsdatum: 16.11.1972
Vollzitat:
“Gesetz über Bausparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 1991 (BGBl. I S. 454), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. März 2019 (BGBl. I S. 357) geändert worden ist”
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 15. 2.1991 I 454; zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 25.3.2019 I 357
(1) Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des Insolvenzverfahrens unter Abwägung der Interessen der Bausparer und der übrigen Gläubiger geboten, so kann die Bundesanstalt alle Arten von Zahlungen einstweilen verbieten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Bundesanstalt auch einer vereinfachten Abwicklung (§ 5 Abs. 2 Nr. 7) zustimmen. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.
(2) Die Regelungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes, des Einlagensicherungsgesetzes sowie § 48t des Kreditwesengesetzes bleiben unberührt.